Fragen & Antworten
Bauernproteste im Nordwesten: Was dürfen die Landwirte und was nicht?
Angesichts der massiven Blockaden von Landwirten kommt die Frage auf, was von der Versammlungsfreiheit gedeckt ist und was nicht. Wir geben einen Überblick.
Mit hunderten Treckern haben Landwirte in Bremen und weiten Teilen Niedersachsens am Montag den Verkehr blockiert. So haben sie ihren Unmut über eine von der Bundesregierung geplante Subventionskürzung demonstriert.
Auf Plakaten der Demonstranten standen Parolen wie "Butter, Brot und Bier fehlen bald auch dir" oder "Zieht der Ampel den Stecker". In Bremen war in Anspielung auf die Ampel-Koalition im Bund auch eine an einem Galgen befestigte Ampel zu sehen. In Niedersachsen wurden gegen mehrere Treckerfahrer Strafverfahren eingeleitet, weil sie mit Blockaden auf Autobahnen den Verkehr gefährdeten. So musste die Polizei eine Treckerblockade auf der A1 bei Vechta auflösen. In Bremen gibt es laut Polizei derzeit keine Strafanzeigen oder -verfahren. Doch was ist bei den Protesten überhaupt erlaubt und was nicht? Wir klären die wichtigsten Fragen.
Welche Regeln gelten generell für Demonstrationen?
Grundsätzlich gilt: Die Versammlungsfreiheit ist eines der wichtigsten Grundrechte für die Demokratie. Und so muss eine Versammlung auch nicht genehmigt werden. Allerdings müssen Demonstranten in der Regel ihren Protest 48 Stunden vorher anmelden. Die zuständigen Behörden prüfen dann, ob die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in Gefahr ist.
Dürfen Landwirte einfach Straßen und Autobahnen blockieren?
Grundsätzlich deckt die Versammlungsfreiheit auch die Blockade von Straßen – solange der Protest vorher angemeldet wird. Wird er das nicht, könnte der Straftatbestand der Nötigung vorliegen. Viele Aktivisten der "Letzten Generation" wurden beispielsweise wegen Nötigung verurteilt. Sie hatten im Unterschied zu den Landwirten ihre Blockade-Aktionen eben nicht angemeldet.
Aber auch angemeldete Straßenblockaden können aufgelöst werden, wenn die Polizei vor Ort zu der Einschätzung kommt, dass dies im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.
Welche Symbole dürfen gezeigt werden?
Das hängt immer sehr vom Kontext ab. Die Bremer Polizei erklärt auf Anfrage von buten un binnen, dass die Ampel am Galgen, die bei dem Protest in Bremen gezeigt wurde, nicht als Straftat eingestuft wurde. Grund dafür sei, dass die Galgenkonstruktion keiner konkreten Person gewidmet ist. Die Polizei werde den Fall allerdings zur abschließenden Prüfung an die Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft Bremen geben. Zu einer anderen Einschätzung kam die Polizei im Kreis Oldenburg und im Kreis Osterholz. Dort haben die Beamten Ermittlungen wegen des Verdachts der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten eingeleitet.
Ebenso sah die Einschätzung bei den Flaggen der Landvolk-Bewegung aus. Die schwarzen Flaggen zeigen einen weißen Pflug und ein rotes Schwert. Mehrere davon waren am Montag an Traktoren zu sehen, die im Bremer Stadtgebiet unterwegs waren. Die Landvolk-Bewegung wurde Ende der 1920er-Jahre gegründet und ist laut Einschätzung von Experten von Rechtsextremen durchsetzt. Bereits mehrfach hat sich der größte deutsche Bauernverband (DBV) von den Symbolen der Bewegung distanziert. Verboten sind die Symbole hingegen nicht.
Quellen: buten un binnen und dpa.
Dieses Thema im Programm: Bremen Eins, Nachrichten, 8. Januar 2024, 11 Uhr