Was Sie beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken beachten müssen

Ein Verkäufer wickelt einen Umtausch in einem Geschäft an der Kasse ab.
Nach den Festtagen werden viele Menschen versuchen, unliebsame Geschenke wieder umzutauschen. Bild: dpa | Tobias Hase

Weihnachten ist vorbei und die Geschenke stapeln sich. Doch was, wenn sie umgetauscht werden sollen? Das sollten Bremerinnen und Bremer über den Umtausch wissen.

Die besinnliche Weihnachtsstimmung geht langsam vorüber und in vielen Bremern Wohnzimmern türmen sich die Weihnachtsgeschenke. Dabei trifft nicht jedes Präsent den Geschmack oder Bedarf. Also was tun, wenn man etwas umtauschen möchte? Die Verbraucherzentrale Bremen klärt auf.

Was muss beim Online-Umtausch beachtet werden?

Für Online-Käufe gilt grundsätzlich eine 14-tägige Widerrufsfrist. In dieser Zeit können Waren zurückgeschickt werden, ohne dass dafür ein besonderer Grund angegeben werden muss. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Kauft man allerdings bei nicht bei gewerblichen Händlern sondern von privat, gilt das Rücktrittsrecht nicht.

Was gilt für den Umtausch im Einzelhandel?

Auch bei neugekauften Geschenken gibt es kein allgemeines Rückgaberecht. Bei allem, was in einem Ladengeschäft gekauft wurde, ist man auf die Kulanz der Läden angewiesen. Ob Geschäfte die unerwünschten Geschenke zurücknehmen, sollte man also am besten vorab klären. Das gilt auch für Secondhand-Käufe.

Wann wird ein Kassenbon für einen Umtausch benötigt?

Ein generelles Recht auf den Umtausch von Waren gibt es nicht, deswegen ist auch nicht rechtlich geregelt, wann ein Kassenbon benötigt wird und wann nicht. Oft verlangen Unternehmen für einen Umtausch aber einen Kassenbon und die Originalverpackung.

Anders sieht es bei beschädigten Produkten aus: Hier reicht für eine Reklamation ein Nachweis, dass der Einkauf beim Händler getätigt wurde –das kann der Kassenbon sein, muss es aber nicht. Der Anspruch auf Reklamation kann in diesem Fall außerdem zwei Jahre geltend gemacht werden.

Welche Rechte gelten bei einer Reklamation?

Ist ein Geschenk fehlerhaft oder sogar kaputt, haben Verbraucherinnen und Verbraucher klare Rechte. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche bei den Händlern geltend zu machen. Hierbei ist es egal, ob die Ware aus dem Internet oder aus dem Einzelhandel stammt.
Jedoch gilt zu beachten, dass Händler darauf bestehen dürfen, Produkte mit Mängeln reparieren zu lassen oder sie gegen ein gleichwertiges und mangelfreies Produkt zu tauschen. Erst wenn das nicht gelingt, können Sie den Kaufpreis mindern oder auf eine Rückzahlung bestehen.

Was ist bei Gutscheinen als Geschenk zu beachten?

Bei Gutscheinen kann eine Frist gelten. Wer zu Weihnachten einen Gutschein bekommen hat, muss deshalb darauf achten, wann die Frist zur Einlösung endet. Wenn nichts Anderes vereinbart wurde, gilt in der Regel eine Frist von drei Jahren.

Mehr zu Weihnachtsgeschenken:

Autorinnen

  • Paulina Liebeck
    Paulina Liebeck Studentische Redakteurin
  • Autorin
    Antonia Fronzek Studentische Redakteurin

Quelle: buten un binnen.

Dieses Thema im Programm: buten un binnen, 27. Dezember 2023, 19:30 Uhr