Wie Bremer in der Urlaubszeit Geld mit ihrer Wohnung verdienen können

Eine Frau überreicht einem Mann Wohnungsschlüssel
Wer seine Wohnung für Feriengäste räumt, muss nicht nur die Schlüsselübergabe organisieren. Bild: dpa | Christin Klose

Bremen und Bremerhaven sind begehrte Touristenziele. Urlauber zuhause unterzubringen, ist leicht verdientes Geld. Haus & Grund Bremen erklärt, worauf man dabei achten muss.

Mit etlichen hundert, vielleicht sogar tausend Euro schlägt der Urlaub zu Buche. Die eigene Wohnung steht währenddessen nutzlos leer. Was liegt da näher, als sie zu vermieten – an Gäste, die zur gleichen Zeit in Bremen oder Bremerhaven Urlaub machen wollen, und auf diese Weise ein bisschen Geld wieder einzuspielen. Doch: Ist das wirklich so einfach? Ingmar Vergau, Geschäftsführer von Haus & Grund Bremen, erklärt, worauf man dabei achten muss.

Mann mit Glatze und Bart lächelt für Portrait in Kamera
Ingmar Vergau, Geschäftsführer von Haus & Grund Bremen, empfiehlt beim Vermieten der eigenen Wohnung an Feriengäste schriftliche Verträge. Bild: Ingmar Vergau

Wie ist die Rechtslage: Darf man seine Wohnung ohne Weiteres an Feriengäste vermieten?

Ganz so einfach ist es nicht. Worauf es zu achten gilt, steht im Bremischen Wohnraumschutzgesetz, sagt Vergau und verweist auf Paragraph 2 des Gesetzes, "Zweckentfremdung". Dort steht unter anderem, dass man Wohnraum höchstens 90 Tage an Feriengäste vermieten darf.

In Paragraph 3 des Gesetzes steht zudem, man müsse der "zuständigen Behörde" vorab mitteilen, dass man seine Wohnung oder Teile davon an Feriengäste vermieten möchte. Welche Daten die Behörde genau benötigt, steht in dem oben verlinkten Gesetzestext. Im Falle der Stadt Bremen ist das Bauressort die zuständige Behörde, heißt es in Paragraph 8, in Bremerhaven ist es der Magistrat.

Spielt es beim Vermieten meiner Wohnung an Feriengäste eine Rolle, ob ich zur Miete wohne, oder ob mir die Wohnung gehört?

Zumindest kann das eine Rolle spielen, sagt Vergau. So gebe es viele Mieterverträge, in denen den Mietern ausdrücklich untersagt wird, ihre Wohnung an Dritte weiter zu vermieten. "Ich würde vorher mit dem Vermieter sprechen", sagt Vergau.

Doch auch, wenn der Vermieter einverstanden sei, gebe es einiges zu beachten. So rät Vergau Mietern, die ihre Wohnung an Feriengäste vermieten, sicherzustellen, dass diese Gäste eine Haftpflichtversicherung haben. Andernfalls könne es teuer werden für die Mieter, wenn ihre Feriengäste einen Schaden in der Wohnung anrichten. "Wenn die Feriengäste nicht für den Schaden aufkommen, weil sie kein Geld haben oder nicht versichert sind, wird sich der Vermieter an seinen Mieter halten", erklärt Vergau.

Braucht man einen Mietvertrag, um seine Wohnung an Feriengäste zu vermieten?

Nicht zwingend. Auch eine mündliche Vereinbarung reicht. Dennoch rät Vergau allen, die ihre Wohnung an Feriengäste vermieten, dazu, einen Mietvertrag abzuschließen. Insbesondere komme es darauf an, Regeln festzulegen für mögliche Schäden in der Wohnung, für Zahlungsausfälle oder für Stornos. "Ein normaler Wohnraum-Mietvertrag erfüllt diese Zwecke nicht", sagt Vergau. Er empfiehlt jenen, die ihre Wohnung öfter vermieten wollen, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, einen geeigneten Vertrag zu entwickeln.

Alternativ dazu könne man sich auch an den Deutschen Tourismusverband wenden, der jenen, die ihre Wohnung als Ferienwohnung klassifizieren lassen wollen, kostenlose Musterverträge anbietet, schlägt Vergau vor. Wer seine Wohnung allerdings nicht klassifizieren lassen möchte, findet im Internet verschiedene Vertragsmuster und Tipps zur Vermietung, beispielsweise auf dieser von "ImmoScout24" betriebenen Website.

Schließlich bleibt die Möglichkeit, Unternehmen wie "Airbnb" damit zu beauftragen, die eigene Wohnung als Ferienwohnung anzubieten, Unternehmen also, die sich darauf spezialisiert haben, den Wohnraum von Privatpersonen kurzfristig an Gäste zu vermieten. Der Vorteil: Derartige Unternehmen haben bereits fertige Verträge und Vertriebswege. Der Nachteil: Sie erheben Gebühren. Auch entbinden sie keinen Mieter von seinen Pflichten gegenüber dem Vermieter sowie keinen Bremer oder Bremerhavener vom Bremischen Wohnraumschutzgesetz.

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Quelle: buten un binnen.

Dieses Thema im Programm: buten un binnen, 19. Juli 2024, 19.30 Uhr