Fragen & Antworten
Wann sind Hasskommentare im Netz strafbar?
Bleibt Hass im Netz ohne Folgen? Welche Äußerungen sind strafbar? Und wie kann man Hasskommentare melden? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Immer noch werden viele Hasskommentare zwar gelöscht, aber nur wenige strafrechtlich verfolgt. Wir klären die wichtigsten Fragen rund um das Thema.
Was ist überhaupt ein Hasskommentar?
Eine allgemeingültige und rechtlich verbindliche Definition von Hasskommentaren oder Hassrede ("hate speech") gibt es nicht. Das Ministerkomitee des Europarates hat in einer Empfehlung folgende Formulierung getroffen: "Jegliche Ausdrucksformen, welche Rassenhass, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Formen von Hass, die auf Intoleranz gründen, propagieren, dazu anstiften, sie fördern oder rechtfertigen, einschließlich der Intoleranz, die sich in Form eines aggressiven Nationalismus und Ethnozentrismus, einer Diskriminierung und Feindseligkeit gegenüber Minderheiten, Einwanderern und der Einwanderung entstammenden Personen ausdrückt."
Ab wann ist ein Kommentar in Deutschland strafbar?
Grundsätzlich liegt der Frage der Strafbarkeit eine Abwägung im Einzelfall und im Gesamtkontext zugrunde. Denn die Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt. "Die Meinungsfreiheit hat dort ihre Grenzen, wo die Rechte anderer verletzt werden. Insbesondere dann, wenn die Menschenwürde, das Persönlichkeitsrecht verletzt oder wenn Strafrechtsnormen erfüllt werden", erklärt Ivka Jurčević aus der Rechtsabteilung von Radio Bremen. Es muss genau abgewogen werden, ob eine Äußerung noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Bloße Unhöflichkeit oder auch polemische Formulierungen reichen für eine Strafbarkeit grundsätzlich nicht aus.
Welche Strafen können Menschen drohen, die Hasskommentare im Netz veröffentlichen?
Bei Hasskommentaren kommen unterschiedliche Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch in Betracht. Volksverhetzung ist dabei die Straftat mit dem am weitesten reichenden Strafrahmen: Es kann laut Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. Unter Volksverhetzung fallen beispielsweise Äußerungen wie: "Der Holocaust ist eine Lüge."
Strafbar ist außerdem die öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Auch wenn diese Aufforderung ohne Erfolg bleibt, kann es für den Täter eine Strafe bedeuten, laut Paragraf 111 Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In der Rechtsprechung wurde eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten bei der Äußerung "Schlagt die Faschisten, wo ihr sie trefft" bejaht. Auch das Billigen (oder Befürworten) einer Straftat kann unter Strafe stehen, zum Beispiel der Satz, "Solche Missgeburten haben solche Angriffe verdient", in Bezug auf ein konkret bekanntes Opfer einer Gewalttat.
Bedrohung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Laut Rechtsprechung lag in den Sätzen "Ich stech' dich ab" oder "Du bist ein toter Mann" in Online-Kommentaren eine Bedrohung. Eine weitere häufige Straftat durch Hasskommentare ist die Beleidigung. In der Rechtsprechung wurden im jeweiligen Einzelfall Bezeichnungen anderer mit den Worten "alter Nazi", "Scheißbulle", "Arschloch" oder auch "ausgemolkene Ziege" als Beleidigung gewertet. Weitere in Betracht kommende Straftatbestände bei Hasskommentaren sind Üble Nachrede oder Verleumdung.
Aber nicht nur Personen, die Urheber von Hasskommentaren sind, müssen mit Sanktionen rechnen. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verpflichtet die Betreiber gewinnorientierter sozialer Netzwerke dazu, "offensichtlich strafbare Inhalte" binnen 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde zu löschen. Bei Nichtbeachtung können Bußgelder bis zur Millionenhöhe anfallen.
Was kann man tun, wenn man Hasskommentare entdeckt?
Hasskommentare können den Administratoren von Medienseiten und sozialen Netzwerken gemeldet werden. Bei Facebook, Twitter, Youtube und anderen sozialen Netzwerken können Nutzer über den Button "Hilfe" oder "Hilfe Center" Inhalte melden, die ihnen unangemessen erscheinen. Wer einen Kommentar zur Anzeige bringen will, kann sich an die örtliche Polizei wenden.
Dieses Thema im Programm: Bremen Eins, Rundschau am Mittag, 6. Juni 2019, 12 Uhr