Fragen & Antworten
Das sollten Sie als Arbeitnehmer über die Feiertage in Bremen wissen
Endlich Ruhe unterm Weihnachtsbaum, denn der besinnliche Urlaub in Bremen naht. Wer ruhige Tage mit der Familie verbringen möchte, sollte diese Dinge beachten.
Vor den Feiertagen kommt es nicht nur durch den allgemeinen Geschenkekauf bei vielen zu Stress, auch auf der Arbeit sollen letzte Projekte vor Jahresende abgeschlossen und schon mal für die Feiertage vorgearbeitet werden. Doch darf der Chef das so einfach fordern? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Kann mir der Arbeitgeber Urlaub an Heiligabend und Silvester verweigern?
Ja, denn Heiligabend (24.) und Silvester (31.12.) sind keine gesetzlichen Feiertage. Grundsätzlich müssen Beschäftigte an diesen Tagen arbeiten, so teilt es die Arbeitnehmerkammer Bremen buten un binnen mit.
Es gibt aber Ausnahmen wie spezielle Regelungen in Tarifverträgen oder im individuellen Arbeitsvertrag. So kann beispielsweise der 24. Dezember nur ein halber Arbeitstag sein.
Ansonsten ist nur der- oder diejenige von der Arbeitspflicht befreit, die Urlaub einreicht und genehmigt bekommt.
Und was ist mit den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr?
Das sind gesetzliche Feiertage und damit haben Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Religion frei. Es gilt "das gesetzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung", so die Bremer Arbeitnehmerkammer. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei der kritischen Infrastruktur wie in Krankenhäusern, bei der Feuerwehr oder der Polizei. Wer also dennoch arbeiten muss, bekommt Ruhetage zum Ausgleich.
Zählt die Weihnachtsfeier als Arbeitszeit?
Manchmal ja, manchmal nein. Generell ist eine Weihnachtsfeier freiwillig – sowohl für den Arbeitgeber eine zu organisieren als auch für den Mitarbeiter daran teilzunehmen. Sollten die Feierlichkeiten während der regulären Arbeitszeit stattfinden gilt sie als Arbeitszeit. Wer nicht teilnehmen möchte, arbeitet einfach regulär weiter und wird normal bezahlt. Wer beim Wichteln mit der Chefin dabei sein möchte, wird allerdings auch dafür bezahlt.
Findet die Weihnachtsfeier nach Feierabend statt, muss niemand seine Freizeit für einen Punsch mit den Kollegen opfern. Überstunden kann man hier aber auch nicht abrechnen.
Und übrigens: Auf die Feier kann jeder gehen, egal welcher Religion man angehört. Es kann allerdings betriebliche Gründe geben, warum manche Mitarbeitenden weiter arbeiten müssen, wie zum Beispiel das Sicherheitspersonal.
Urlaubssperre zwischen den Jahren: Ist das erlaubt?
Jein. Es gibt betriebliche Gründe, die für eine Urlaubssperre zwischen den Jahren sprechen können. Das kann beispielsweise ein saisonal bedingter und erhöhter Personalbedarf im Einzelhandel sein oder wenn das Unternehmen kurz vor der Insolvenz steht. "Personalmangel zählt nicht dazu", fügt die Arbeitnehmerkammer hinzu.
Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Kurz: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt. Es kommt aber auf die einzelnen Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung an. Zudem muss die Sonderzahlung am Jahresende voll versteuert werden.
Wenn Arbeitnehmer seit mindestens drei Jahren vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe erhalten haben, handelt es sich um eine sogenannte betriebliche Übung. Dann können Arbeitnehmer auch in diesem Jahr Weihnachtsgeld verlangen, so die Arbeinehmerkammer. Auch wer im Laufe des Jahres den Arbeitgeber gewechselt hat, hat möglicherweise Anspruch auf einen Teil der Sonderzahlung und zwar für jeden Monat in dem er für den Arbeitgeber (der das Weihnachtsgeld üblicherweise ausgezahlt hat) gearbeitet hat.
Kündigung an Weihnachten: Darf man das?
Leider ja. Denn viele Betriebe strukturieren sich zum Jahresbeginn um. Das ist ein Grund, warum zum Jahresende viele Kündigungen verschickt werden. Soll gegen die Kündigung vorgegangen werden, muss neben der hektischen Weihnachtszeit auch innerhalb von drei Wochen Einspruch erhoben werden. Das geht als Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.
Darf mein Chef mich im Weihnachtsurlaub am Tannenbaum stören?
Leider ja, aber das Gute ist: Niemand muss darauf reagieren. Weder per Telefon, Messenger noch per Mail. Im Bundesurlaubsgesetz ist festgelegt, dass der Urlaub der Erholung dient und in dieser Zeit gilt die Leistungspflicht der Beschäftigten nicht, so der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).
Sind allerdings telefonische Erreichbarkeiten oder andere Termine während der Urlaubstage vereinbart, gilt diese Zeit als Arbeitszeit und muss bezahlt sowie der Urlaub nachgeholt werden.