Fragen & Antworten
Darf ich bei Glatteis zu Hause bleiben? Bremer Rechtsberater antwortet
Der Winter ist noch nicht zu Ende in Bremen, wieder hat es Glatteis gegeben. Wie sehen die Regeln für Arbeitnehmer aus, denen die Autofahrt dann zu gefährlich ist?
Am Donnerstagmorgen kam es wegen Eisglätte zu mehreren Unfällen in der Stadt Bremen und im Umland. Laut Polizei hat es ein "leicht erhöhtes Unfallaufkommen" gegeben. Was, wenn man sich wegen des Arbeitsweges sorgt? Wenn die Gefahr noch größer ist? Welche Rechte haben Arbeitnehmer in dieser Situation?
Der Rechtsberater der Bremer Arbeitnehmerkammer, Ingo Kleinhenz, rät Arbeitnehmern, nach Absprache mit den Arbeitgebern zum Beispiel Homeoffice zu vereinbaren: "Falls das nicht möglich oder gewünscht sein sollte, besteht aber grundsätzlich die Verpflichtung am Arbeitsplatz pünktlich zu erscheinen", sagt der Sprecher der Arbeitnehmerkammer. Denn die Beschäftigten tragen laut Kleinhenz das sogenannte Wegesrisiko: "Sie müssen dafür sorgen, dass sie rechtzeitig vom Wohn- zum Arbeitsort gelangen."
Was, wenn ich durch das Glatteis zu spät komme?
"Wer zu spät kommt, muss damit rechnen, dass er oder sie die Zeit nacharbeiten muss oder dass der Arbeitgeber die nicht geleistete Arbeit vom Lohn abzieht", falls es nicht möglich sei, die Zeit nachzuarbeiten, erklärt Kleinhenz. Arbeitnehmer könnten das zum Beispiel vermeiden, indem sie, wieder in Absprache mit dem Arbeitgeber, einen Urlaubstag nehmen, rät die Arbeitnehmerkammer.
Gibt es Fälle, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch gar nicht kommen müssen, weil der Weg zu gefährlich wäre?
Ja, die gibt es, sagt die Arbeitnehmerkammer. Allerdings nur in extremen Ausnahmen: Laut Kleinhenz müsste in diesem Fall der Arbeitsweg für Beschäftigte unzumutbar sein, weil er mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden wäre. Sollten Arbeitgeber dann darauf bestehen, dass die Beschäftigten in den Betrieb kämen, käme das Leistungsverweigerungsrecht der Beschäftigten in Betracht. "Die Arbeitnehmer müssen dann nicht zur Arbeit erscheinen, hätten aber für diesen ausgefallenen Arbeitstag auch keinen Lohnanspruch", sagt der Rechtsberater der Arbeitnehmerkammer. Allerdings würde dafür die reine Empfehlung der Polizei, zu Hause zu bleiben, wohl nicht ausreichen. Die Polizei müsste dann schon ausdrücklich davor warnen, das Haus zu verlassen. Das war am Montagmorgen nicht der Fall.
Im Dezember fiel der Unterricht in manchen Schulen wegen Blitzeises in manchen Schulen ganz aus oder wurde später gestartet. Welche Rechte haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kind, wenn die Betreuung nicht gesichert ist, weil der Unterricht ausfällt?
In dem Fall geht die Betreuung laut Arbeitnehmerkammer vor. Beschäftigte können sich dann beim Arbeitgeber melden und sagen, dass sie nicht zur Arbeit kommen können, weil sie sich um ihr Kind kümmern müssen: "Der Arbeitgeber wäre in diesem Fall grundsätzlich auch verpflichtet, den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen", sagt Ingo Kleinhenz von der Bremer Arbeitnehmerkammer. Allerdings müssen die Kinder in dem Fall auch wirklich betreuungsbedürftig sein, also zum Beispiel im Grundschulalter. Auch bei möglichen Ausfällen in Kita-Gruppen müssen Eltern nicht zur Arbeit kommen, wenn sie sich stattdessen um ihr Kind kümmern müssen.
Was, wenn der Arbeitgeber mit Konsequenzen droht oder die Beschäftigten abmahnt, wenn sie nicht zur Arbeit kommen können?
Ingo Kleinhenz empfiehlt in diesem Fall eine Rechtsberatung, zum Beispiel telefonisch bei der Arbeitnehmerkammer. "Gegebenenfalls können wir die entsprechenden Fragen auch per Mail beantworten." Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konkret tun können, hänge aber immer vom konkreten Fall ab – und auch von den Konsequenzen, die der Arbeitgeber angedroht habe, und die tatsächlich eingetreten seien.
Dieses Thema im Programm: Bremen Vier, Der Vormittag, 26. Januar 2023, 11:15 Uhr